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Energetische Sanierung steuerlich absetzen trotz Förderung

  • Autorenbild: sofort-foerderung.de
    sofort-foerderung.de
  • 20. Apr.
  • 7 Min. Lesezeit

Update zur BEG-Reform: Dieser Beitrag wurde vollständig an die neuen Förderbedingungen angepasst. Alle Fördersätze, Boni und Höchstbeträge entsprechen dem aktuellen Stand. Fachlich geprüft von Armin Sukalic (B. Eng.), zertifizierter Energieeffizienz-Experte.

zuletzt aktualisiert am 11. Juli 2026


Viele Eigentümer gehen davon aus, dass sie eine energetische Sanierung steuerlich absetzen können, obwohl sie bereits eine Förderung erhalten. Die Hoffnung dahinter: Zuschüsse nutzen und zusätzlich Steuern sparen.

Genau hier liegt einer der häufigsten Denkfehler. In der Praxis müssen Sie sich für dieselbe Maßnahme zwischen Förderung und Steuerbonus entscheiden.


In diesem Artikel erfahren Sie klar und verständlich, was wirklich erlaubt ist, wo typische Missverständnisse entstehen und wie Sie die für Ihre Situation beste Entscheidung treffen.


Inhaltsverzeichnis


Mann in blauem Hemd lächelt am Schreibtisch mit Laptop und Modellhaus. Pflanzen im Hintergrund. Helle, freundliche Atmosphäre. Er informiert sich darüber ob er eine Energetische Sanierung steuerlich absetzen kann, trotz Förderung.


Das Wichtigste in Kürze:


  • Für dieselbe Maßnahme gilt: entweder Förderung oder Steuerbonus nach § 35c EStG.

  • Eine doppelte Nutzung ist nicht erlaubt, auch nicht für den Eigenanteil

  • Kombinieren dürfen Sie nur verschiedene Maßnahmen, etwa Fenster über das BAFA und das Dach über die Steuer.

  • Der Steuerbonus beträgt 20 Prozent der Kosten, höchstens 40.000 Euro, verteilt über drei Jahre.

  • Zum Vergleich die Zuschüsse: 15 Prozent an der Gebäudehülle, bis zu 80 Prozent beim Heizungstausch. Die beste Wahl hängt von Maßnahme und Steuerlast ab.



Was bedeutet „energetische Sanierung steuerlich absetzen trotz Förderung“ wirklich?


Der Begriff klingt so, als könnten Sie beides gleichzeitig nutzen. Für dieselbe Maßnahme ist das jedoch nicht möglich.


1. Staatliche Förderung (z. B. BAFA oder KfW)

  • Direkter Zuschuss oder Kredit

  • Antragstellung vor Beginn der Maßnahme

  • Auszahlung nach Umsetzung


2. Steuerliche Förderung (§ 35c EStG)

  • Steuerermäßigung über 3 Jahre

  • Kein Zuschuss, sondern Entlastung über die Einkommensteuer


Entscheidend ist: Sie müssen sich für eine dieser Varianten entscheiden, und zwar bezogen auf dieselbe Maßnahme.



Warum eine Kombination innerhalb einer Maßnahme nicht erlaubt ist


Sobald Sie für eine Maßnahme Fördermittel erhalten (z. B. BAFA Zuschuss), gilt:


Die gesamte Maßnahme ist von der steuerlichen Förderung ausgeschlossen


Das bedeutet konkret:

  • Kein zusätzlicher Steuerbonus

  • Auch der Eigenanteil ist nicht absetzbar

  • Keine „Teil-Kombination“ möglich


Diese Regel verhindert eine doppelte staatliche Förderung derselben Kosten.


Die Rechtsgrundlage steht in § 35c Absatz 3 EStG: Die Steuerermäßigung ist ausgeschlossen, wenn für die Maßnahme ein zinsverbilligtes Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden. Auf die Höhe kommt es dabei nicht an. Schon ein kleiner Förderbetrag sperrt die gesamte Maßnahme für den Steuerbonus.



Wann ist eine Kombination trotzdem möglich?


Eine Kombination ist möglich, aber nur unter einer klaren Voraussetzung:

Es müssen unterschiedliche Maßnahmen sein


Beispiel aus der Praxis:

Ein Eigentümer saniert:

  • Fenster: BAFA Förderung

  • Dach: steuerliche Absetzung (§ 35c)


Genauso zulässig ist die Aufteilung zwischen KfW und Finanzamt: Der Heizungstausch läuft mit Zuschuss über die KfW, die neuen Fenster setzen Sie über § 35c ab. Wichtig ist nur, dass Angebote, Rechnungen und Nachweise je Maßnahme sauber getrennt bleiben.


Das ist erlaubt, weil:

  • Es sich um zwei getrennte Maßnahmen handelt

  • Die Kosten klar voneinander abgegrenzt sind




Steuerbonus nach § 35c EStG im Überblick

Jahr

Absetzbarer Anteil

Maximalbetrag

Jahr 1

7 %

bis 14.000 €

Jahr 2

7 %

bis 14.000 €

Jahr 3

6 %

bis 12.000 €

Gesamt

20 %

max. 40.000 €


Die Verteilung erfolgt automatisch über drei Jahre.

Die Bemessungsgrundlage ist großzügig: Berücksichtigt werden Aufwendungen bis 200.000 Euro je Objekt, daraus ergibt sich die maximale Steuerermäßigung von 40.000 Euro. Der Betrag wird direkt von Ihrer Steuerschuld abgezogen, nicht nur vom zu versteuernden Einkommen. Wichtig für die Planung: Der Bonus gilt für Maßnahmen, die vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen werden.



Voraussetzungen für die steuerliche Förderung


Damit Sie den Steuerbonus nutzen können, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Selbstgenutztes Eigenheim

  • Gebäude ist älter als 10 Jahre

  • Durchführung durch ein Fachunternehmen

  • Bescheinigung des Fachunternehmens oder eines Energieeffizienz-Experten nach amtlichem Muster

  • Zahlung per Überweisung (keine Barzahlung)

  • Einhaltung der energetischen Mindestanforderungen

  • Abschluss der Maßnahme vor dem 1. Januar 2030



BAFA Förderung vs. Steuerbonus: ein direkter Vergleich

Kriterium

BAFA / KfW Förderung

Steuerbonus (§ 35c)

Art der Förderung

Zuschuss / Kredit

Steuerermäßigung

Zeitpunkt

nach Umsetzung

über 3 Jahre

Höhe

15 % an der Gebäudehülle, bis zu 80 % beim Heizungstausch

bis zu 20 %

Voraussetzung

Antrag vor Beginn

Nachweis nach Umsetzung

Kombinierbarkeit

nicht mit §35c für dieselbe Maßnahme

nicht mit BAFA/KfW für dieselbe Maßnahme



Praxisbeispiel: Die richtige Entscheidung treffen


Ein Eigentümer plant neue Fenster für 25.000 Euro.

Variante 1: BAFA Förderung Der Zuschuss beträgt 15 Prozent, also 3.750 Euro. Das Geld fließt direkt nach der Umsetzung und ist von Ihrer Steuerlast unabhängig.


Variante 2: Steuerbonus

20 Prozent über drei Jahre, also 5.000 Euro. Der Betrag wirkt nur, wenn Ihre Einkommensteuer in diesen Jahren hoch genug ist.


Fazit: Auf dem Papier liegt der Steuerbonus bei reinen Fenster-Maßnahmen inzwischen vorn. Er setzt aber eine ausreichende Steuerschuld voraus und entlastet erst zeitverzögert, während der Zuschuss sofort und bedingungslos fließt. Beim Heizungstausch dreht sich das Bild komplett: Dort erreicht die KfW Förderung je nach Einkommen bis zu 80 Prozent, das schlägt die 20 Prozent des Finanzamts deutlich.




Energieberatung: Eine wichtige Ausnahme


Ein Punkt, der oft für Verwirrung sorgt: Die Energieberatung kann separat gefördert werden. Für den individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) übernimmt das BAFA 50 Prozent des Beratungshonorars, höchstens 650 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern und 850 Euro bei Mehrfamilienhäusern ab drei Wohneinheiten.


Diese Förderung ist unabhängig davon, ob Sie die Baumaßnahme später bezuschussen lassen oder über § 35c absetzen. Und selbst innerhalb des Steuerbonus gilt: Die Kosten für den Energieberater, der Ihre Maßnahme fachlich begleitet, können Sie zu 50 Prozent direkt von der Steuerschuld abziehen.




Typische Fehler vermeiden

Diese Fehler treten in der Praxis häufig auf:


„Ich nehme einfach beides“:

Das Finanzamt lehnt die Steuerermäßigung ab, bereits gewährte Vorteile werden zurückgefordert.


Förderung beantragt, aber Steuerbonus eingeplant:

Sobald der Zuschuss bewilligt ist, ist die Maßnahme steuerlich gesperrt. Die Finanzplanung geht dann nicht mehr auf.


Keine klare Trennung von Maßnahmen:

Ohne getrennte Angebote, Rechnungen und Nachweise lässt sich nicht belegen, welche Kosten zu welcher Maßnahme gehören.


Die Folge: Verzögerungen, Rückforderungen oder verlorene Fördergelder.



Experte für Förderanträge  in einem schwarzen Anzug und weißem Hemd vor einem schwarzen Hintergrund, neutraler Gesichtsausdruck.

Einschätzung aus der Praxis

„Viele Eigentümer gehen davon aus, dass sie Förderung und Steuerbonus kombinieren können. Genau hier passieren die meisten Fehler. In der Praxis zeigt sich: Die richtige Entscheidung fällt immer vor Beginn der Maßnahme, wer hier sauber plant, kann mehrere tausend Euro sparen. Genau dabei unterstützen wir über sofort-foerderung.de: Wir prüfen Ihre Situation, zeigen Ihnen die sinnvollste Förderstrategie und kümmern uns um die gesamte Abwicklung, damit Sie keine Fördergelder verschenken."


Armin Sukalic - Energieeffizienz-Experte


Wenn die Förderung der richtige Weg für Sie ist, übernehmen wir die komplette Antragstellung. Bezahlt wird erst nach erfolgreicher Bewilligung.




Fazit: Klarheit statt Förderfehler


Die energetische Sanierung steuerlich absetzen trotz Förderung ist nicht innerhalb derselben Maßnahme möglich.


Aber: Sie haben zwei starke Optionen und können diese bei mehreren Maßnahmen sinnvoll kombinieren.


Entscheidend ist, dass Sie:

  • die Regeln kennen

  • die richtige Variante wählen

  • den Ablauf sauber strukturieren


Ob sich für Ihr Vorhaben eher der Zuschuss oder der Steuerbonus rechnet, zeigt Ihnen unser Förderrechner in wenigen Minuten.



Häufige Fragen zur steuerlichen Absetzung trotz Förderung


Was passiert, wenn ich Förderung und Steuerbonus trotzdem kombiniere?

In der Praxis führt das fast immer dazu, dass das Finanzamt die steuerliche Absetzung ablehnt oder bereits gewährte Vorteile zurückfordert. Besonders kritisch wird es, wenn die Kosten nicht sauber getrennt sind. Deshalb sollten Sie sich immer vorab klar für eine Variante entscheiden.

Der Steuerbonus kann attraktiver sein, wenn Ihre Maßnahme nur den Basisfördersatz erhält und Ihre Steuerlast hoch ist. Das gilt inzwischen häufiger als früher: Bei Fenstern oder Türen stehen 15 Prozent Zuschuss den 20 Prozent Steuerermäßigung gegenüber. Der Steuerbonus wirkt allerdings nur, wenn Ihre Einkommensteuer über die drei Jahre hoch genug ist, und das Geld kommt zeitverzögert. Beim Heizungstausch ist dagegen fast immer die KfW Förderung mit bis zu 80 Prozent die bessere Wahl. Und wer den Förderantrag vor Beginn versäumt hat, für den bleibt der Steuerbonus oft der letzte Rettungsanker.

Ja. Und genau hier passieren die meisten Fehler. Förderprogramme wie BAFA oder KfW müssen vor Beginn der Maßnahme beantragt werden. Wenn Sie diesen Schritt überspringen, bleibt oft nur noch die steuerliche Absetzung.

Nein. Entscheidend ist immer die Maßnahme als Ganzes. Auch wenn einzelne Positionen nicht gefördert wurden, können diese nicht einfach nachträglich steuerlich geltend gemacht werden, sobald die Maßnahme insgesamt gefördert wurde.

Ein Energieberater hilft nicht nur bei der technischen Planung, sondern auch dabei, die richtige Förderstrategie zu wählen. In der Praxis zeigt sich, dass viele Fehler genau dann entstehen, wenn diese Abstimmung fehlt.

Sobald eine Förderung bewilligt oder ausgezahlt wurde, ist der Weg für diese Maßnahme festgelegt. Eine nachträgliche Umwidmung auf den Steuerbonus ist ausgeschlossen. Umgekehrt gilt dasselbe: Wurde der Steuerbonus in der Steuererklärung geltend gemacht, kommt für dieselbe Maßnahme kein Förderantrag mehr infrage, der ohnehin vor Maßnahmenbeginn hätte gestellt werden müssen. Rechnen Sie die Entscheidung deshalb vor der Beauftragung einmal sauber durch.

Für dieselben Kosten nicht, für andere Arbeiten schon. Der Handwerkerbonus nach § 35a EStG (20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro pro Jahr) ist für Kosten ausgeschlossen, die bereits durch einen Zuschuss oder über § 35c begünstigt sind. Rein optische Arbeiten wie Malerarbeiten oder eine Badmodernisierung, die ohnehin nicht förderfähig sind, können Sie dagegen parallel geltend machen. Wichtig sind getrennte Rechnungen mit ausgewiesenen Arbeitskosten und die Zahlung per Überweisung.



Fördermittel einfach und sicher beantragen


Die richtige Förderung zu finden ist oft nur der erste Schritt. Entscheidend ist, dass der Antrag vollständig, korrekt und rechtzeitig gestellt wird, damit Sie die möglichen Zuschüsse auch tatsächlich erhalten.


Genau dabei unterstützen wir Sie.


Über unser Formular können Sie schnell und unkompliziert prüfen lassen, welche Fördermittel für Ihr Vorhaben infrage kommen. Unsere Experten begleiten Sie bei Bedarf durch den gesamten Prozess, von der Förderprüfung bis zur Antragstellung.


Nutzen Sie einfach unser Kontaktformular und lassen Sie Ihre Fördermöglichkeiten unverbindlich prüfen.


Oder rufen Sie uns direkt an. Wir beraten Sie gerne persönlich zu Ihren Fördermöglichkeiten.


+49 821 508 996 49





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