BEG Reform 2026: Diese Änderungen gelten jetzt bei der Gebäudeförderung und beim Heizungsgesetz
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Aktualisiert: vor 41 Minuten
Update zur BEG-Reform: Dieser Beitrag wurde vollständig an die neuen Förderbedingungen angepasst. Alle Fördersätze, Boni und Höchstbeträge entsprechen dem aktuellen Stand. Fachlich geprüft von Armin Sukalic (B. Eng.), zertifizierter Energieeffizienz-Experte.
zuletzt aktualisiert am 10. Juli 2026
Die Bundesregierung hat die Eckpunkte für eine umfassende Neufassung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) beschlossen. Der Haushaltsausschuss des Bundestages hat die Reform final bestätigt, und die Umstellung läuft bereits: Seit dem 9. Juli 2026 befinden sich KfW und BAFA in einer Umstellungsphase, ab dem 21. Juli 2026 gelten die neuen Förderbedingungen. Für Eigentümerinnen und Eigentümer ändert sich einiges, bei der Heizungsförderung ebenso wie bei den Zuschüssen für Dämmung, Fenster und Dach. Manche Änderungen bringen mehr Förderung, etwa für Familien und Haushalte mit geringem Einkommen. Andere bedeuten spürbare Kürzungen, darunter der Wegfall des Effizienzbonus und des Emissionsminderungszuschlags sowie strengere Regeln beim iSFP Bonus.
In diesem Beitrag finden Sie alle Änderungen im Detail, die wichtigsten Stichtage und eine Einordnung, was die Reform für Ihre Sanierungsplanung bedeutet. Wenn Sie direkt wissen möchten, mit welchem Zuschuss Sie für Ihr Vorhaben rechnen können, nutzen Sie unseren kostenlosen Förderrechner: Er berücksichtigt Ihre Maßnahme, Ihr Gebäude und die aktuell geltenden Konditionen.
Inhaltsverzeichnis
Vertrauensschutz: Für wen die bisherigen Konditionen noch gelten
Heizungsförderung: Einkommensbonus wird in drei Stufen gestaffelt
Neuer Kinderzuschlag: Familien erhalten leichter den Einkommensbonus
Förderfähige Kosten der Heizungsförderung sinken schrittweise
Klimageschwindigkeitsbonus wird bis Mitte 2028 abgeschmolzen

Die BEG Reform im Überblick: Was bleibt und was sich ändert
Zunächst die wichtigste Nachricht: Die Grundstruktur der BEG bleibt vollständig erhalten. Die KfW ist weiterhin für die Heizungsförderung zuständig, das BAFA für die weiteren Effizienzmaßnahmen wie Dämmung, Fenster, Türen und Anlagentechnik. Einzelmaßnahmen werden nach wie vor mit einem anteiligen Zuschuss gefördert, die systemische Sanierung zum Effizienzhaus weiterhin über zinsgünstige Kredite mit Tilgungszuschuss. Auch der Ergänzungskredit bleibt bestehen.
Unverändert bleibt außerdem die Grundförderung: 30 Prozent beim Heizungstausch und 15 Prozent bei den Effizienzmaßnahmen an der Gebäudehülle gelten weiterhin für alle Antragstellergruppen, also für Selbstnutzer ebenso wie für Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften. Alle bislang geförderten Heizungssysteme sind auch künftig förderfähig.
Geändert werden dagegen die Bausteine darüber: Der Einkommensbonus wird sozial gestaffelt und um einen Kinderzuschlag ergänzt, mehrere Boni entfallen oder werden schrittweise abgesenkt, die förderfähigen Kosten sinken über die kommenden Jahre planmäßig ab, und beim iSFP-Bonus gelten strengere Anforderungen. Neu hinzu kommen ein Wertschöpfungsbonus für Wärmepumpen aus europäischer Fertigung und ein Bonus für besonders ineffiziente Gebäude bei Dämmmaßnahmen. Erklärtes Ziel der Bundesregierung: Die Förderung soll sozial ausgewogener, kosteneffizienter und stärker auf die energetisch schlechtesten Gebäude fokussiert werden.
Der Zeitplan: Umstellungsphase und wichtige Stichtage
Die Reform wird in einem klar definierten Zeitfenster umgesetzt. Vom 9. Juli bis zum 20. Juli 2026 läuft die technische Umstellungsphase bei KfW und BAFA. In dieser Zeit können keine neuen Bestätigungen zum Antrag (BzA) bei der KfW und keine neuen Technischen Projektbeschreibungen (TPB) beim BAFA mehr erstellt werden. Wer seine Antragsunterlagen noch nicht vorliegen hat, kann in dieser Phase also keinen Antrag zu den bisherigen Konditionen mehr vorbereiten.
Ab dem 21. Juli 2026 nehmen KfW und BAFA die Antragstellung wieder auf, dann zu den neuen Förderbedingungen. Für laufende Vorgänge gilt eine klare Regelung: Bereits eingereichte Anträge werden noch nach den alten Förderbedingungen geprüft und bei Erfüllung der Voraussetzungen auch entsprechend bewilligt. Bereits zugesagte Anträge sind von der Reform vollständig unberührt, die Förderung ist verbindlich reserviert und wird nach Umsetzung der Maßnahme zu den alten Konditionen ausgezahlt.
Vertrauensschutz: Für wen die bisherigen Konditionen noch gelten
Für Eigentümer, die in ihrer Planung bereits weit fortgeschritten sind, gibt es eine wichtige Übergangsregelung. Wer bereits eine BzA oder eine TPB von seinem Energieeffizienz-Experten oder Fachunternehmer erhalten hat, aber noch keinen Antrag gestellt hat, kann diesen Antrag während der Umstellungsphase noch zu den bisherigen Konditionen einreichen. Es handelt sich um eine Stichtagsregelung: Bei der KfW muss der Antrag bis zum 20. Juli 2026 um 20:00 Uhr eingegangen sein, beim BAFA bis zum 20. Juli 2026 um 23:59 Uhr.
Nach diesem Stichtag unterscheiden sich die Folgen je nach Fördergeber. Beim BAFA verlieren bestehende TPBs ihre Gültigkeit: Wer seine TPB nicht für einen Antrag zu den bisherigen Bedingungen nutzt, benötigt für die neuen Förderbedingungen eine neue TPB. Bei der KfW behalten bestehende BzAs dagegen wie gewohnt ihre Gültigkeit für sechs Monate ab Erstellung. Sie können nach dem Neustart weiterhin für einen Antrag genutzt werden, dann allerdings zu den neuen Konditionen.
Für Sie heißt das konkret: Liegt Ihnen bereits eine TPB oder BzA vor, sollten Sie jetzt keine Zeit verlieren und den Antrag noch vor dem Stichtag einreichen. Wenn wir Ihre Antragsunterlagen bereits vorbereitet haben, kümmern wir uns selbstverständlich um die fristgerechte Einreichung. Steht Ihre Planung noch am Anfang, bereiten wir Ihren Antrag jetzt so vor, dass er direkt zum Neustart am 21. Juli beim Fördergeber eingeht, damit Sie sich die dann geltenden Konditionen sichern, bevor die erste Absenkungsstufe greift.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
Regelung | Inhalt |
Umstellungsphase | 09.07.2026 bis 20.07.2026. In dieser Zeit können keine neuen „Bestätigungen zum Antrag“ ((g)BzA, KfW) und keine neuen „Technischen Projektbeschreibungen“ (TPB, BAFA) erstellt werden. |
Vertrauensschutz | Wer bereits eine (g)BzA oder TPB besitzt und noch keinen Antrag gestellt hat, kann während der Umstellungsphase noch zu den bisherigen Konditionen beantragen. Stichtag 20.07.2026: KfW bis 20:00 Uhr, BAFA bis 23:59 Uhr. |
BAFA-TPB | Nach dem Stichtag verlieren bestehende TPB ihre Gültigkeit. Wer sie nicht bis 20.07.2026 nutzt, benötigt eine neue TPB nach neuen Förderbedingungen. |
KfW-(g)BzA | Bestehende (g)BzA behalten ihre Gültigkeit 6 Monate ab Erstellung; ab dem Neustart kann damit ein Antrag gestellt werden, dann zu den neuen Konditionen. |
Bereits eingereichte Anträge | Werden zu den alten Förderbedingungen geprüft und bei Einhaltung zugesagt. |
Bereits zugesagte Anträge | Sind von der Änderung nicht betroffen; die Förderung ist verbindlich reserviert und wird nach Umsetzung zu den alten Bedingungen ausgezahlt. |
Neustart | Ab 21.07.2026 können neue Anträge und Voranträge bei BAFA und KfW zu den neuen Förderkonditionen gestellt werden. |
Heizungsförderung: Einkommensbonus wird in drei Stufen gestaffelt
Der bisher einstufige Einkommensbonus von 30 Prozent für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen bis 40.000 Euro wird durch ein dreistufiges Modell ersetzt. Damit wird die individuelle Leistungsfähigkeit der Antragstellenden deutlich differenzierter berücksichtigt als bisher:
Bis 30.000 Euro zu versteuerndes Einkommen:
Der Bonus steigt auf 40 Prozent. Haushalte mit geringem Einkommen erhalten damit 10 Prozentpunkte mehr als bisher.
30.000 bis 40.000 Euro zu versteuerndes Einkommen:
Der Bonus bleibt unverändert bei 30 Prozent.
40.000 bis 50.000 Euro zu versteuerndes Einkommen:
Diese Gruppe erhält erstmals einen Einkommensbonus, und zwar in Höhe von 10 Prozent. Bisher gingen Haushalte oberhalb der 40.000 Euro Grenze komplett leer aus.
Für viele Haushalte ist das eine echte Verbesserung. Wer bisher knapp über der Einkommensgrenze lag, profitiert künftig erstmals vom Bonus. Und für Haushalte mit niedrigem Einkommen kann die Gesamtförderung zum Neustart in der Spitze auf bis zu 80 Prozent der förderfähigen Kosten steigen, das wären anfangs bis zu 22.400 Euro. Wie bisher gilt der Einkommensbonus nur für selbstnutzende Eigentümer und bezieht sich auf das zu versteuernde Haushaltseinkommen, das deutlich unter dem Bruttoeinkommen liegt.
Neuer Kinderzuschlag: Familien erhalten leichter den Einkommensbonus
Eine der interessantesten Neuerungen der Reform betrifft Familien. Lebt zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt, wird das für die Förderung relevante zu versteuernde Einkommen rechnerisch einmalig um 10.000 Euro reduziert. Der Nachweis erfolgt unkompliziert über eine Meldebescheinigung.
In der Praxis verschieben sich damit für Familien alle Einkommensgrenzen um 10.000 Euro nach oben: Eine Familie mit einem zu versteuernden Einkommen von 40.000 Euro wird behandelt wie ein Haushalt mit 30.000 Euro und erhält den vollen Bonus von 40 Prozent. Eine Familie mit 60.000 Euro zu versteuerndem Einkommen rutscht in die neue 10 Prozent Stufe. Die Bundesregierung unterstützt damit gezielt Haushalte in einer Lebensphase, in der Eigentumserwerb und Sanierung zusammenfallen und die finanziellen Mittel oft knapp sind. Wenn Sie unsicher sind, in welche Stufe Ihr Haushalt fällt, prüfen wir das gerne gemeinsam mit Ihnen im Rahmen der Antragsvorbereitung.
Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag entfallen
Zwei bisher feste Bausteine der Heizungsförderung werden ersatzlos gestrichen. Der Effizienzbonus von 5 Prozent wurde bislang für Wärmepumpen gewährt, die ein natürliches Kältemittel wie Propan nutzen oder Erdreich, Wasser beziehungsweise Abwasser als Wärmequelle erschließen. Da inzwischen ein Großteil der am Markt verfügbaren Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln arbeitet, hat sich diese Technologie aus Sicht der Bundesregierung etabliert und benötigt keinen gesonderten Förderanreiz mehr.
Für Antragsteller bedeutet der Wegfall dennoch eine spürbare Kürzung: Bei förderfähigen Kosten von 28.000 Euro entsprechen 5 Prozentpunkte immerhin 1.400 Euro.
Ebenfalls gestrichen wird der Emissionsminderungszuschlag von pauschal 2.500 Euro. Diesen Zuschlag gab es bisher für Biomasseheizungen wie Pelletheizungen, die den strengen Staubgrenzwert von 2,5 Milligramm je Kubikmeter einhalten.
Wer eine Pelletheizung plant, muss diesen Betrag künftig vollständig selbst tragen. Die gute Nachricht: Biomasseheizungen bleiben grundsätzlich förderfähig, die Grundförderung von 30 Prozent und die übrigen Boni gelten weiterhin.
Förderfähige Kosten der Heizungsförderung sinken schrittweise
Neben den Fördersätzen ändert sich auch die Bemessungsgrundlage. Die maximal förderfähigen Ausgaben für den Heizungstausch sinken mit dem Neustart der Förderung von 30.000 Euro auf 28.000 Euro für die erste Wohneinheit. Anschließend werden sie planmäßig alle sechs Monate um jeweils 750 Euro abgesenkt, erstmals zum 1. Februar 2027 und danach jeweils zum 1. Februar und 1. August eines Jahres. Ende 2030 liegen die förderfähigen Ausgaben dann bei 22.000 Euro.
Diese Degression ist bewusst transparent angelegt: Jeder Eigentümer kann heute schon ausrechnen, wie viel Förderung zu welchem Zeitpunkt noch möglich ist. Die Botschaft dahinter ist eindeutig. Wer den Heizungstausch ohnehin plant, fährt mit einer früheren Antragstellung besser, denn mit jedem Halbjahr sinkt die maximale Bemessungsgrundlage und damit der mögliche Zuschuss. Gleichzeitig sollen die sinkenden Obergrenzen den Preiswettbewerb bei der Installation ankurbeln.
Klimageschwindigkeitsbonus wird bis Mitte 2028 abgeschmolzen
Der Klimageschwindigkeitsbonus für den Austausch funktionstüchtiger fossiler Heizungen war bislang mit 20 Prozent der größte Einzelbonus der Heizungsförderung. Die ohnehin geplante Degression dieses Bonus wird nun deutlich vorgezogen: Zum Neustart der Förderung beträgt er nur noch 16 Prozent. Anschließend sinkt er alle sechs Monate um jeweils 4 Prozentpunkte, bis er ab Mitte 2028 vollständig entfällt.
Damit ergibt sich ein klarer Fahrplan: 16 Prozent zum Neustart, 12 Prozent ab Februar 2027, 8 Prozent ab August 2027, 4 Prozent ab Februar 2028, danach null. Wie bisher bleibt der Bonus selbstnutzenden Eigentümern vorbehalten, die eine funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung oder eine mindestens 20 Jahre alte Gas- oder Biomasseheizung ersetzen. Für alle, die den Tausch einer alten fossilen Heizung erwägen, ist dieser Bonus das stärkste Argument, nicht länger zu warten: In Kombination mit der Degression der förderfähigen Kosten verliert ein zögernder Eigentümer mit jedem Halbjahr mehrere tausend Euro möglicher Förderung.
Neuer Wertschöpfungsbonus für Wärmepumpen aus Europa
Ab dem ersten Quartal 2027 führt die BEG erstmals einen Bonus für lokale Wertschöpfung ein, von der Bundesregierung unter dem Titel „Made with Europe" angekündigt. Gefördert werden dann Wärmepumpen, die ihren Ursprung in der Europäischen Union und assoziierten Märkten haben. Der Bonus soll Wertschöpfung, Beschäftigung und technologische Souveränität in Deutschland und Europa stärken.
Nach den Ankündigungen der KfW ist vorgesehen, dass die Grundförderung für Wärmepumpen aus Fertigung außerhalb der EU auf 15 Prozent sinkt, während in der EU gefertigte Geräte einen Wertschöpfungsbonus von 15 Prozent erhalten und damit rechnerisch bei den bisherigen 30 Prozent bleiben.
Die genauen Details zur Ausgestaltung will die Bundesregierung im zweiten Halbjahr 2026 bekannt geben. Für die Praxis bedeutet das: Ab 2027 wird die Herkunft der Wärmepumpe zu einem relevanten Förderkriterium, das bei der Geräteauswahl von Anfang an mitgedacht werden sollte.
Die wichtigsten Änderungen zur Heizungsförderung im Überblick:
Parameter | Bisher (bis 20.07.2026*) | Neu (ab 21.07.2026) |
Grundförderung | 30 % | 30 % (unverändert) |
Effizienzbonus Wärmepumpe | 5 % | entfällt |
Klimageschwindigkeitsbonus | 20 % | 16 %, sinkt alle 6 Monate um 4 Prozentpunkte, entfällt ab Mitte 2028 |
Einkommensbonus | 30 % einstufig bei zu versteuerndem Haushaltseinkommen bis 40.000 € | Dreistufig nach zvE: bis 30.000 € = 40 %, 30.000–40.000 € = 30 %, 40.000–50.000 € = 10 % |
Familienkomponente | – | Neu: Lebt bei Antragstellung mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt (Nachweis Meldebescheinigung), wird das maßgebliche zvE rechnerisch einmalig um 10.000 € reduziert |
Förderfähige Ausgaben (1. WE) | 30.000 € | 28.000 € zum Neustart, danach alle 6 Monate -750 € bis 22.000 € Ende 2030 |
Maximaler Zuschuss (80 %, 1. WE) | 21.000 € | 22.400 € (rechnerische Folge), weiter sinkend mit der Degression |
Obergrenze | 70 % | 70 % (80% Für Selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 30.000 Euro, mit Kinderzuschlag bis 40.000 Euro) |
„Made with Europe“-Bonus | – | Neu ab Q1 2027 für Wärmepumpen mit Ursprung in der EU plus assoziierte Märkte; Details werden im 2. Halbjahr 2026 bekannt gegeben |
Einzelmaßnahmen: Neue Kostengrenzen für Mehrfamilienhäuser
Auch bei den Einzelmaßnahmen über das BAFA, also bei Fassadendämmung, Dachsanierung, Fenstern und Haustüren sowie Anlagentechnik, greift die Reform, allerdings gezielter als bei der Heizungsförderung. Die Grundförderung von 15 Prozent bleibt für alle Antragstellergruppen unverändert bestehen, und für Einfamilienhäuser ändert sich an der Kostengrenze von 30.000 Euro je Wohneinheit zunächst nichts.
Neu ist eine Staffelung der förderfähigen Ausgaben bei Mehrfamilienhäusern, analog zur bereits bestehenden Systematik der Heizungsförderung. Künftig gelten 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit und 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit. Ein Mehrfamilienhaus mit vier Wohneinheiten kommt damit auf maximal förderfähige Ausgaben von 75.000 Euro statt bisher 120.000 Euro, ein Haus mit zehn Wohneinheiten auf 137.000 Euro statt bisher 300.000 Euro.
Die neue Staffelung greift allerdings bereits ab der zweiten Wohneinheit: Ein Zweifamilienhaus kommt damit künftig auf maximal 45.000 Euro förderfähige Ausgaben statt bisher 60.000 Euro.
Für Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter größerer Objekte ist das die einschneidendste Änderung der Reform: Je mehr Wohneinheiten ein Gebäude hat, desto stärker fällt die Kürzung ins Gewicht. Wer eine Sanierung am Gemeinschaftseigentum plant, sollte die Kalkulation entsprechend neu aufstellen.
iSFP-Bonus: Strengere Anforderungen ab dem Neustart
Der individuelle Sanierungsfahrplan bleibt auch nach der Reform ein zentraler Förderbaustein, die Anforderungen für den iSFP Bonus werden jedoch gleich an drei Stellen angehoben. Erstens wird der Bonus künftig erst ab der zweiten signifikanten Sanierungsmaßnahme gewährt: Die erste umgesetzte Maßnahme aus dem Sanierungsfahrplan erhält nur die reguläre Förderung, der Bonus greift erst ab der zweiten.
Kleinere Arbeiten wie der Austausch von zwei Kellerfenstern zählen dabei nicht als signifikante Maßnahme. Zweitens wird der Bonus auf insgesamt drei Anträge begrenzt. Und drittens greift er nur noch für förderfähige Kosten oberhalb von 30.000 Euro: Die zusätzlichen 5 Prozentpunkte wirken nicht mehr auf die gesamten förderfähigen Kosten, sondern ausschließlich auf den Kostenanteil oberhalb dieser Schwelle.
Ein Rechenbeispiel verdeutlicht den Unterschied. Bei einer Fassadendämmung mit 50.000 Euro förderfähigen Kosten und vorliegendem iSFP gab es bisher 20 Prozent auf die gesamte Summe, also 10.000 Euro Zuschuss. Nach der neuen Systematik ergeben sich 15 Prozent auf 50.000 Euro plus 5 Prozent auf die 20.000 Euro oberhalb der Schwelle, zusammen 8.500 Euro, und das auch nur dann, wenn es sich mindestens um die zweite signifikante Maßnahme aus dem Sanierungsfahrplan handelt. Maßnahmen mit förderfähigen Kosten unterhalb von 30.000 Euro erhalten den Bonus künftig gar nicht mehr.
Die Bundesregierung will damit gezielt umfangreiche, planvoll aufeinander aufbauende Sanierungen anreizen: Wer seinen Sanierungsfahrplan konsequent Schritt für Schritt umsetzt und größere Maßnahmen bündelt, profitiert weiterhin vom Bonus.
Wichtig zu wissen: Zu der Frage, ob die Verdopplung der förderfähigen Kosten auf 60.000 Euro je Wohneinheit mit iSFP bestehen bleibt, treffen die Eckpunkte keine Aussage. Die endgültige Ausgestaltung ergibt sich erst aus der neuen Förderrichtlinie. Sobald diese veröffentlicht ist, aktualisieren wir unsere Informationen und beraten Sie auf dem dann geltenden Stand. Unabhängig davon bleibt der iSFP als Planungsinstrument wertvoll: Er zeigt die wirtschaftlich sinnvolle Reihenfolge Ihrer Maßnahmen und ist bei größeren Sanierungsvorhaben weiterhin bares Geld wert.
Neuer WPB Bonus für Dämmmaßnahmen an der Gebäudehülle
Im Gegenzug zu den strengeren iSFP Regeln führt die Reform bei den Effizienzmaßnahmen einen neuen Bonus ein: den Bonus für Worst Performing Buildings (WPB), also für die energetisch schlechtesten Gebäude im Bestand. Diesen Bonus gab es bislang nur in der systemischen Sanierungsförderung der KfW, künftig greift er auch bei Einzelmaßnahmen.
Wichtig für die Planung: Der neue Bonus startet nach aktuellem Stand voraussichtlich erst ab 2027 und gilt damit nicht schon zum Neustart der Förderung am 21. Juli 2026. Unser Förderrechner weist ihn deshalb schon heute als Ausblick gesondert aus
Er soll 5 Prozent betragen und gilt bei Wohn- und Nichtwohngebäuden ausschließlich für Dämmmaßnahmen an der Gebäudehülle, also etwa für die Dämmung von Fassade, Dach, oberster Geschossdecke oder Kellerdecke. Der Fenstertausch sowie der Haustürtausch zählen ausdrücklich nicht dazu.
Damit setzt die Bundesregierung ihren „Worst first" Ansatz konsequent fort: Die Förderung soll gezielt dort wirken, wo die energetische Verbesserung am dringendsten ist.
Eigentümer unsanierter Altbauten mit schlechter Energiebilanz können also künftig mit einem zusätzlichen Förderbaustein für Dämmmaßnahmen rechnen. Die neue, strengere Definition eines Worst Performing Building wird mit der Förderrichtlinie festgelegt. Sobald die Details vorliegen, prüfen wir für jedes Kundenvorhaben automatisch, ob das Gebäude die Kriterien erfüllt.
Die wichtigsten Änderungen zu den Einzelmaßnahmen im Überblick:
Parameter | Bisher | Neu (ab 21.07.2026) |
Grundförderung | 15 % | 15 % (unverändert) |
Höchstgrenze förderfähige Ausgaben | 30.000 € je Wohneinheit und Jahr; mit iSFP 60.000 € je Wohneinheit | Gestaffelt: 1. WE 30.000 €, 2.–6. WE je 15.000 €, ab 7. WE je 8.000 €. Beispiele: 4 WE = 75.000 €, 10 WE = 137.000 € |
iSFP-Bonus | 5 Prozentpunkte zusätzlich (= 20 %), zugleich Verdopplung der Höchstgrenze auf 60.000 € | 5-%-Bonus erst ab förderfähigem Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 €; Der Bonus entfällt auf den Betrag, der das Mindestinvestitionsvolumen übersteigt. |
Maximaler Zuschuss EFH (1 WE) | 4.500 € (15 % von 30.000 €) bzw. 12.000 € (20 % von 60.000 € mit iSFP) | 4.500 € (15 % von 30.000 €) zzgl. ggf. WPB-Bonus (voraussichtlich 5 %) und ggf. iSFP-Bonusanteil je nach Auslegung. |
WPB-Bonus ab 2027 (Worst Performing Buildings) | nur in der systemischen KfW-Sanierungsförderung | Neu auch für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle (Wohn- und Nichtwohngebäude); beträgt voraussichtlich 5 Prozent |
Effizienzhaus Förderung: EE Klasse wird zum Standard
Auch die systemische Sanierung zum Effizienzhaus über die KfW Kreditprogramme wird angepasst. Die Erneuerbare-Energien-Klasse, die bisher einen Bonus von 5 Prozent brachte, wird inzwischen von der Mehrheit der Antragstellenden erreicht und deshalb zum neuen Standard aufgewertet. Der EE Bonus entfällt damit.
Im Gegenzug steigen die förderfähigen Ausgaben für die neue Grundstufe von 120.000 Euro auf 150.000 Euro je Wohneinheit, als Reaktion auf die stark gestiegenen Baukosten der vergangenen Jahre.
Gekürzt werden dagegen die Tilgungszuschüsse: Sie sinken durchgängig für jede Effizienzhausstufe um 10 Prozentpunkte, im Gegenzug sollen Spielräume für Zinsverbilligungen genutzt werden. Die Effizienzhausstufen 85 EE und 70 EE erhalten künftig gar keine Tilgungszuschüsse mehr, hier bleiben nur die vergünstigten Zinsen. Auch die Zuschüsse für Kommunen sinken je Stufe um 10 Prozentpunkte.
Ausgebaut wird der Fokus auf besonders ineffiziente Gebäude: Der Bonus für serielles Sanieren wird auf die Effizienzhausstufe 70 EE ausgeweitet und beträgt dort 5 Prozent, für Nichtwohngebäude wird ein entsprechender Bonus neu eingeführt.
Zudem wird die Kumulierungsgrenze für die Kombination aus SerSan Bonus und WPB Bonus aufgehoben: Statt der bisherigen Deckelung bei 20 Prozent sind künftig bis zu 25 Prozent zusätzlicher Fördersatz möglich. Der WPB Bonus selbst wird dabei neu und strenger definiert.
Was die Änderung bei der Gebäudeförderung und dem Heizungsgesetz für Ihre Sanierungsplanung bedeutet
Die Änderung bei der Gebäudeförderung verändert vor allem eines: das Timing. Durch die halbjährliche Degression der förderfähigen Kosten und des Klimageschwindigkeitsbonus gibt es beim Heizungstausch erstmals einen fest kalkulierbaren Preis des Wartens.
Wer den Austausch seiner alten Heizung in den kommenden Jahren ohnehin plant, sollte das Vorhaben vorziehen, denn jede verstrichene Absenkungsstufe kostet bares Geld.
Bei den Effizienzmaßnahmen an der Gebäudehülle gilt: Für Ein- und Zweifamilienhäuser bleibt die Förderung weitgehend stabil, größere Einzelmaßnahmen und gebündelte Sanierungen profitieren weiterhin vom iSFP Bonus, und für unsanierte Altbauten kommt mit dem WPB Bonus sogar ein neuer Baustein hinzu.
Eigentümer von Mehrfamilienhäusern und Wohnungseigentümergemeinschaften sollten ihre Kalkulation dagegen zügig an die neuen Kostengrenzen anpassen.
Unverändert wichtig bleibt die richtige Reihenfolge beim Antrag. Der Förderantrag muss vor dem Beginn des Vorhabens gestellt werden, und ein bereits geschlossener Liefer- oder Leistungsvertrag muss eine aufschiebende oder auflösende Bedingung enthalten, die den Vertrag an die Förderzusage knüpft.
Gerade in der aktuellen Übergangszeit, in der viele Eigentümer ihre Vorhaben beschleunigen, ist dieser Punkt die häufigste Fehlerquelle. In unserem kostenlosen Downloadbereich finden Sie eine geprüfte Vertragsvorlage mit aufschiebender Bedingung sowie unsere Fördermittel Checkliste und die Checkliste für den BAFA Förderantrag, mit denen Sie Ihre Unterlagen vollständig vorbereiten.
Und noch ein Hinweis in eigener Sache: An unserem Service ändert die Reform nichts. Wir bereiten Ihren Antrag vollständig vor, unsere Energieeffizienz-Experten erstellen die erforderliche TPB nach den neuen Vorgaben, und wir reichen Ihren Antrag zum frühestmöglichen Zeitpunkt ein, damit Sie sich die jeweils beste verfügbare Konditionsstufe sichern.
Einschätzung aus der Praxis
„Die entscheidende Stellschraube dieser Reform ist der Kalender. Erstmals steht schwarz auf weiß fest, dass die Förderung alle sechs Monate sinkt, beim Heizungstausch um 750 Euro Bemessungsgrundlage und 4 Prozentpunkte Klimageschwindigkeitsbonus pro Stufe. Wer eine TPB oder BzA in der Schublade hat, sollte den Antrag noch bis zum 20. Juli einreichen. Alle anderen bereiten ihre Unterlagen jetzt so vor, dass der Antrag direkt zum Neustart am 21. Juli rausgeht. Jede spätere Stufe ist verschenktes Geld."
Armin Sukalic - Energieeffizienz-Experte
Fazit: Die Förderung bleibt, die Spielregeln ändern sich
Die BEG Reform ist keine Abschaffung der Gebäudeförderung, sondern ein Umbau mit klarer Handschrift: sozialer durch den gestaffelten Einkommensbonus und den neuen Kinderzuschlag, fokussierter durch den WPB Bonus für die schlechtesten Gebäude, und kosteneffizienter durch den Wegfall von Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag sowie die planmäßige Degression von Fördersätzen und Kostengrenzen. Für Familien und Haushalte mit geringem Einkommen kann die Förderung sogar steigen. Für die meisten anderen Eigentümer gilt: Die Konditionen sind heute besser als in jedem kommenden Halbjahr.
Genau deshalb lohnt es sich, jetzt Klarheit zu schaffen. Mit unserem Förderrechner ermitteln Sie in wenigen Minuten, welcher Zuschuss für Ihr Vorhaben aktuell möglich ist. Und wenn Sie Ihren Antrag über uns stellen, kümmern wir uns um alles Weitere: von der TPB über die Einreichung bis zum Verwendungsnachweis, deutschlandweit und zum Festpreis, den Sie erst nach der Bewilligung zahlen.
Häufig gestellte Fragen zur BEG Reform
Kann ich jetzt noch einen Antrag zu den alten Konditionen stellen?
Nur unter einer Voraussetzung: Sie müssen bereits eine Bestätigung zum Antrag (BzA) der KfW oder eine Technische Projektbeschreibung (TPB) für das BAFA vorliegen haben. Dann können Sie Ihren Antrag noch bis zum 20. Juli 2026 zu den bisherigen Förderbedingungen einreichen, bei der KfW bis 20:00 Uhr, beim BAFA bis 23:59 Uhr. Neue BzAs und TPBs können während der Umstellungsphase nicht mehr erstellt werden, ohne vorhandene Unterlagen ist der Weg zu den alten Konditionen also verschlossen. Ab dem 21. Juli 2026 gelten für alle neuen Anträge die neuen Förderbedingungen.
Was passiert mit meinem bereits gestellten oder bewilligten Antrag?
Beide Fälle sind geschützt. Anträge, die vor der Umstellung eingereicht wurden, werden noch nach den alten Förderbedingungen geprüft und bei Erfüllung der Voraussetzungen entsprechend bewilligt. Bereits zugesagte Anträge sind von der Reform vollständig unberührt: Die Förderung ist verbindlich reserviert und wird nach Umsetzung der Maßnahme zu den alten Konditionen ausgezahlt, sofern die Fördervoraussetzungen eingehalten werden. Ein bewilligter Zuwendungsbescheid verliert durch die Reform also nicht seine Gültigkeit.
Wie hoch ist die maximale Heizungsförderung nach der Reform?
Zum Neustart setzt sich die Förderung aus der Grundförderung von 30 Prozent, dem neu gestaffelten Einkommensbonus von bis zu 40 Prozent und dem Klimageschwindigkeitsbonus von 16 Prozent zusammen. In der Spitze sind damit voraussichtlich bis zu 80 Prozent der förderfähigen Kosten möglich, bei der neuen Obergrenze von 28.000 Euro also bis zu 22.400 Euro für ein Einfamilienhaus. Diese Maximalförderung erreichen allerdings nur selbstnutzende Eigentümer mit sehr geringem Einkommen. Ohne Einkommensbonus fällt die Förderung dagegen niedriger aus als bisher, da Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag entfallen und der Klimageschwindigkeitsbonus bereits abgesenkt startet.
Lohnt sich der individuelle Sanierungsfahrplan überhaupt noch?
Ja, allerdings verschiebt sich der Schwerpunkt. Als Planungsinstrument bleibt der iSFP uneingeschränkt wertvoll, weil er die wirtschaftlich sinnvolle Reihenfolge aller Maßnahmen für die kommenden 15 Jahre aufzeigt. Als Förderhebel wirkt der iSFP Bonus künftig erst ab der zweiten Maßnahme sowie ab einem förderfähigen Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 Euro und nur auf den Kostenanteil oberhalb dieser Schwelle. Bei kleinen Einzelmaßnahmen bringt er damit keinen Zuschussvorteil mehr, bei umfangreichen oder gebündelten Sanierungen dagegen weiterhin einen spürbaren Mehrwert. Ob sich der iSFP für Ihr konkretes Vorhaben rechnet, prüfen wir gerne individuell für Sie.
Gilt die Reform auch für die BAFA Förderung von Fenstern, Dach und Fassade?
Ja, allerdings mit deutlich geringeren Auswirkungen als beim Heizungstausch. Die Grundförderung von 15 Prozent bleibt für alle Antragstellergruppen bestehen, und für Ein- und Zweifamilienhäuser ändert sich an der Kostengrenze von 30.000 Euro je Wohneinheit zunächst nichts. Angepasst werden die Kostengrenzen bei Mehrfamilienhäusern, die künftig mit der Zahl der Wohneinheiten gestaffelt sinken, sowie die Anforderungen an den iSFP Bonus. Neu hinzu kommt der WPB Bonus für Dämmmaßnahmen an besonders ineffizienten Gebäuden.
Was ist der neue Wertschöpfungsbonus?
Der Wertschöpfungsbonus ist ein neuer Förderbaustein, der ab dem ersten Quartal 2027 eingeführt werden soll. Er begünstigt Wärmepumpen, die in der Europäischen Union und assoziierten Märkten gefertigt wurden, unter dem Leitgedanken „Made with Europe". Nach den bisherigen Ankündigungen soll die Grundförderung für außerhalb der EU gefertigte Wärmepumpen auf 15 Prozent sinken, während europäische Geräte einen Bonus von 15 Prozent erhalten und damit bei insgesamt 30 Prozent bleiben. Die verbindlichen Details will die Bundesregierung im zweiten Halbjahr 2026 veröffentlichen. Wer eine Wärmepumpe für 2027 oder später plant, sollte die Herkunft des Geräts deshalb frühzeitig in die Auswahl einbeziehen.
Wann treten die neuen Förderbedingungen in Kraft?
Die neuen Förderbedingungen gelten ab dem 21. Juli 2026. Ab diesem Tag nehmen KfW und BAFA neue Anträge und Voranträge zu den neuen Konditionen an. Davor läuft vom 9. bis zum 20. Juli 2026 die technische Umstellungsphase, in der keine neuen BzAs und TPBs erstellt werden können. Die erste weitere Absenkungsstufe folgt dann zum 1. Februar 2027, wenn die förderfähigen Kosten der Heizungsförderung um 750 Euro und der Klimageschwindigkeitsbonus um 4 Prozentpunkte sinken.
Fördermittel einfach und sicher beantragen
Die richtige Förderung zu finden ist oft nur der erste Schritt. Entscheidend ist, dass der Antrag vollständig, korrekt und rechtzeitig gestellt wird, damit Sie die möglichen Zuschüsse auch tatsächlich erhalten.
Genau dabei unterstützen wir Sie.
Über unser Formular können Sie schnell und unkompliziert prüfen lassen, welche Fördermittel für Ihr Vorhaben infrage kommen. Unsere Experten begleiten Sie bei Bedarf durch den gesamten Prozess, von der Förderprüfung bis zur Antragstellung.
Nutzen Sie einfach unser Kontaktformular und lassen Sie Ihre Fördermöglichkeiten unverbindlich prüfen.
Oder rufen Sie uns direkt an. Wir beraten Sie gerne persönlich zu Ihren Fördermöglichkeiten.
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