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Förderung für Nichtwohngebäude: Zuschüsse für Büro, Halle, Praxis und Gewerbe

Autorenbild: sofort-foerderung.de
sofort-foerderung.de
vor 4 Tagen
12 Min. Lesezeit

Wer ein Bürogebäude, eine Werkstatt, eine Arztpraxis oder eine Lagerhalle energetisch sanieren möchte, stößt schnell auf ein Problem: Fast alle Informationen zur Förderung beziehen sich auf Einfamilienhäuser und Wohnungen. Die Förderung für Nichtwohngebäude folgt aber in mehreren Punkten eigenen Regeln. Die Kostengrenzen richten sich nach der Fläche statt nach Wohneinheiten. Einige der bekanntesten Boni gelten hier überhaupt nicht, und der Sanierungsfahrplan läuft über ein anderes Programm als beim Wohnhaus.


Gleichzeitig sind die möglichen Zuschüsse bei gewerblich genutzten Gebäuden oft beträchtlich, weil die förderfähigen Kosten mit jedem Quadratmeter wachsen. Bei einem mittelgroßen Bürogebäude können schnell Zuschüsse im fünfstelligen Bereich zusammenkommen, sofern Antrag, Vertrag und technische Anforderungen von Anfang an stimmen.


In diesem Ratgeber erfahren Sie, was als Nichtwohngebäude gilt, was BAFA und KfW konkret fördern, wie Sie gemischt genutzte Gebäude richtig aufteilen und warum die Energieberatung für Nichtwohngebäude bei größeren Vorhaben häufig der klügste erste Schritt ist.


Inhaltsverzeichnis


Förderung Nichtwohngebäude: saniertes Bürogebäude mit gedämmter Fassade, neuen Fenstern und Wärmepumpe
Symbolbild, KI-generiert


Kurz erklärt: Förderung für Nichtwohngebäude


  • Nichtwohngebäude sind Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht überwiegend dem Wohnen dienen, zum Beispiel Büros, Praxen, Hotels, Werkstätten, Läden oder Vereinsheime.

  • Das BAFA fördert Maßnahmen an der Gebäudehülle und Anlagentechnik mit 15 Prozent. Die förderfähigen Ausgaben sind auf 500 Euro pro Quadratmeter betroffener Nettoraumfläche begrenzt.

  • Die KfW fördert den Heizungstausch mit 30 Prozent Grundförderung. Die Kostengrenze ist nach Fläche gestaffelt.

  • Klimageschwindigkeitsbonus, Einkommensbonus und iSFP Bonus gelten bei Nichtwohngebäuden nicht.

  • Für den angekündigten Bonus für Gebäude mit besonders schlechter Energiebilanz wird die Energieberatung für Nichtwohngebäude (EBN) zum Schlüssel.

  • Der Antrag muss immer vor Beginn des Vorhabens gestellt werden. Verträge brauchen eine aufschiebende oder auflösende Bedingung.



Was gilt als Nichtwohngebäude?


Die Förderrichtlinie definiert ein Nichtwohngebäude als ein Gebäude, das in den Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes fällt und nach seiner Zweckbestimmung nicht überwiegend dem Wohnen dient. Entscheidend ist also die überwiegende Nutzung und nicht die Rechtsform des Eigentümers. Ein Bürogebäude bleibt ein Nichtwohngebäude, auch wenn es einer Privatperson gehört. Ein Mehrfamilienhaus bleibt ein Wohngebäude, auch wenn es einem Unternehmen gehört. Typische Nichtwohngebäude sind Verwaltungsgebäude, Arztpraxen und Kanzleien in eigenen Gebäuden, Hotels und Gaststätten, Einzelhandelsflächen, Werkstätten und beheizte Hallen, Schulen und Kindergärten sowie Vereinsheime und Gemeindehäuser.


Zusätzlich muss das Gebäude ein Bestandsgebäude sein. Der Bauantrag oder die Bauanzeige muss zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegen. Für Neubauten gibt es eigene Programme, die nicht über die Förderung von Einzelmaßnahmen laufen.


Gemischt genutzte Gebäude: Wohnteil und Gewerbeteil getrennt betrachten


In der Praxis sind viele Gebäude gemischt genutzt: im Erdgeschoss ein Laden oder eine Praxis, darüber Wohnungen. Hier lohnt sich ein genauer Blick, denn die Förderrichtlinie erlaubt bei Nichtwohngebäuden mit Wohnanteil, den Wohngebäudeteil unabhängig vom Flächenanteil getrennt zu behandeln. Für die Wohnungen gelten dann die Regeln für Wohngebäude, also auch die Kostengrenzen je Wohneinheit und gegebenenfalls der iSFP Bonus. Für den gewerblichen Teil gelten die Regeln für Nichtwohngebäude.


Eine Besonderheit betrifft zentrale Anlagen. Versorgt eine zentrale Heizung oder Lüftung das ganze Gebäude, wird sie über die Förderung für Nichtwohngebäude abgewickelt. Die Wohnflächen werden dabei der Nettoraumfläche zugerechnet. Wie die Aufteilung im Einzelfall am günstigsten ausfällt, hängt von den geplanten Maßnahmen ab und sollte vor der Antragstellung geklärt werden.


Planen Sie Maßnahmen für den Wohnteil eines gemischt genutzten Gebäudes? Dafür übernehmen wir den Antrag bereits heute komplett.




BAFA Förderung für Nichtwohngebäude: Gebäudehülle und Anlagentechnik


Die BAFA Förderung für Nichtwohngebäude deckt dieselben Maßnahmenbereiche ab wie beim Wohnhaus: die Dämmung von Dach, Außenwand, Kellerdecke und Bodenflächen, den Austausch von Fenstern, Außentüren und Toren sowie Anlagentechnik wie Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung. Der Fördersatz beträgt 15 Prozent der förderfähigen Ausgaben, die Mindestinvestition liegt bei 300 Euro brutto. Die technischen Mindestanforderungen sind dieselben wie bei Wohngebäuden. Neue Fenster dürfen zum Beispiel einen U-Wert von höchstens 0,95 erreichen, gedämmte Dächer von höchstens 0,14. Eine Änderung betrifft speziell Nichtwohngebäude: Die Innenbeleuchtung ist in der aktuellen Förderrichtlinie nicht mehr als förderfähige Maßnahme aufgeführt.


Die Kostengrenze richtet sich nach der Fläche

Der wichtigste Unterschied zum Wohngebäude liegt in der Berechnung der Obergrenze. Beim Einfamilienhaus sind die förderfähigen Ausgaben an die Wohneinheit gekoppelt. Beim Nichtwohngebäude liegt die Höchstgrenze für Maßnahmen an Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung insgesamt bei 500 Euro pro Quadratmeter betroffener Nettoraumfläche. Gerade bei größeren Gebäuden ist das ein großzügiger Rahmen. Ein Bürogebäude mit 800 Quadratmetern Nettoraumfläche kommt rechnerisch auf bis zu 400.000 Euro förderfähige Ausgaben.


Einen Unterschied sollten Sie dabei kennen: Die Verdoppelung der Kostengrenze und der zusätzliche Fördersatz durch einen individuellen Sanierungsfahrplan gibt es nur bei Wohngebäuden. Bei Nichtwohngebäuden bleibt es bei 15 Prozent auf die förderfähigen Ausgaben. Dafür kommt hier ein anderer Bonus ins Spiel, der weiter unten beim Sanierungsfahrplan beschrieben wird.


Fachplanung und Baubegleitung zusätzlich gefördert

Auch bei Nichtwohngebäuden werden Fachplanung und Baubegleitung durch einen Energieeffizienz-Experten separat mit 50 Prozent gefördert. Die förderfähigen Ausgaben dafür sind auf 5 Euro pro Quadratmeter Nettoraumfläche begrenzt, insgesamt auf maximal 20.000 Euro. Diese Kosten zählen nicht zur Obergrenze der eigentlichen Maßnahmen.


Beispielrechnung: Bürogebäude mit 800 Quadratmetern Nettoraumfläche

Position

Betrag

Höchstgrenze förderfähige Ausgaben (800 m² × 500 Euro)

400.000,00 €

Geplante Maßnahmen: Fassadendämmung und neue Fenster

180.000,00 €

Zuschuss auf die Maßnahmen (15 Prozent)

27.000,00 €

Höchstgrenze Fachplanung und Baubegleitung (800 m² × 5 Euro)

4.000,00 €

Zuschuss Fachplanung und Baubegleitung (50 Prozent)

2.000,00 €

Zuschuss gesamt

29.000,00 €

Vereinfachte Beispielrechnung. Die tatsächliche Förderhöhe hängt von den förderfähigen Kosten im Einzelfall ab.


Mehr zu den technischen Anforderungen der einzelnen Maßnahmen finden Sie in unseren Ratgebern zur Förderung Fenster und zur Förderung Dachsanierung.



KfW Förderung für Nichtwohngebäude: der Heizungstausch


Für den Austausch der Heizung ist bei Nichtwohngebäuden wie bei Wohngebäuden die KfW zuständig. Unternehmen beantragen den Zuschuss über die Heizungsförderung für Nichtwohngebäude. Gefördert werden unter anderem Wärmepumpen, Biomasseheizungen, solarthermische Anlagen und der Anschluss an ein Wärmenetz. Die Grundförderung beträgt 30 Prozent der förderfähigen Kosten.


Warum die bekannten Heizungsboni hier nicht greifen

Wer sich bereits mit der Heizungsförderung für Einfamilienhäuser beschäftigt hat, kennt Fördersätze von bis zu 70 oder sogar 80 Prozent. Diese hohen Werte entstehen durch den Klimageschwindigkeitsbonus und den Einkommensbonus. Beide Boni sind in der Förderrichtlinie aber ausdrücklich selbstnutzenden Eigentümern für ihre selbstgenutzte Wohneinheit vorbehalten. Bei einem Nichtwohngebäude kommen sie deshalb nicht zum Tragen, auch dann nicht, wenn die alte Ölheizung noch funktioniert. Es bleibt bei den 30 Prozent Grundförderung. Diesen Unterschied sollten Sie bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung von Anfang an berücksichtigen.


Für Wärmepumpen ist zudem eine Umstellung angekündigt, bei der ein Bonus für Geräte aus europäischer Fertigung eine Rolle spielen soll. Die genauen Regeln dazu stehen noch aus. Wer eine Wärmepumpe für ein Nichtwohngebäude plant, sollte die geltenden Konditionen deshalb unmittelbar vor der Antragstellung prüfen lassen.


Die förderfähigen Kosten sind nach Fläche gestaffelt

Auch die Obergrenze der förderfähigen Kosten richtet sich bei der Heizung nach der Nettoraumfläche. Derzeit gilt folgende Staffelung:

Nettoraumfläche

Förderfähige Kosten

bis 150 m²

pauschal 28.000 Euro

151 bis 400 m²

zusätzlich 197 Euro je m²

401 bis 1.000 m²

zusätzlich 118 Euro je m²

über 1.000 m²

zusätzlich 79 Euro je m²

Diese Werte sinken nach der Förderrichtlinie schrittweise in halbjährlichen Abständen. Wer einen Heizungstausch ohnehin plant, profitiert also von einer frühen Antragstellung.


Beispiel: Eine Werkstatt mit Büroteil und 600 Quadratmetern Nettoraumfläche kommt auf förderfähige Kosten von bis zu 100.850 Euro (28.000 Euro plus 250 × 197 Euro plus 200 × 118 Euro). Kostet die neue Wärmepumpe einschließlich Installation 85.000 Euro, beträgt der Zuschuss bei 30 Prozent Grundförderung 25.500 Euro.


Wie die Heizungsförderung bei Wohngebäuden funktioniert, erklären wir ausführlich auf unserer Seite zur KfW Heizungsförderung.



Sanierungsfahrplan für Nichtwohngebäude: die Energieberatung EBN


Viele Eigentümer suchen nach einem individuellen Sanierungsfahrplan für ihr Gewerbegebäude. Den iSFP gibt es allerdings nur für Wohngebäude. Für Nichtwohngebäude übernimmt diese Rolle die BAFA Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme, kurz EBN. Im Modul 2 dieses Programms erstellt ein qualifizierter Energieeffizienz-Experte eine Energieberatung nach DIN V 18599. Sie zeigt, wie sich das Gebäude schrittweise oder in einem Zug energetisch verbessern lässt, welche Maßnahmen sich lohnen und in welcher Reihenfolge sie sinnvoll sind. Das BAFA bezuschusst die Beratung mit 50 Prozent, die Obergrenzen richten sich nach der Größe des Gebäudes.


Der Schlüssel zum Bonus für energetisch schwache Gebäude

Die Energieberatung hat bei Nichtwohngebäuden einen besonderen Stellenwert, weil sie an den angekündigten Bonus für Worst Performing Buildings gekoppelt ist. Gemeint sind Gebäude mit einer besonders schlechten Energiebilanz. Für Dämmmaßnahmen an solchen Gebäuden sieht die Förderrichtlinie einen Bonus von 5 Prozent auf die gesamten förderfähigen Ausgaben vor. Für Fenster gilt er nicht, und er kann für maximal drei Anträge genutzt werden. Bei Nichtwohngebäuden wird der Nachweis über eine im Rahmen der EBN geförderte Energieberatung im Modul 2 geführt. Die Maßnahme muss darin enthalten sein. Der Bonus ist angekündigt, das Startdatum und das genaue Nachweisverfahren werden noch veröffentlicht. Was hinter dem Begriff steckt, lesen Sie in unserem Beitrag zum Worst Performing Building.


Unabhängig vom Bonus gibt die Energieberatung bei größeren Vorhaben vor allem Planungssicherheit. Sie verhindert, dass Maßnahmen in der falschen Reihenfolge umgesetzt werden, etwa eine neue Heizung, die nach einer späteren Dämmung deutlich überdimensioniert ist.



Komplettsanierung zum Effizienzgebäude


Wer sein Nichtwohngebäude nicht nur in einzelnen Schritten, sondern umfassend sanieren möchte, kann statt der Einzelmaßnahmen die Sanierung zum Effizienzgebäude anstreben. Diese Förderung läuft über die KfW als zinsgünstiger Kredit mit Tilgungszuschuss. Ein Teil der Kreditsumme muss also nicht zurückgezahlt werden. Wie hoch dieser Teil ausfällt, hängt davon ab, welchen Effizienzstandard das Gebäude nach der Sanierung erreicht.


Wichtig für die Planung: Für dieselbe Maßnahme lassen sich die Förderung von Einzelmaßnahmen und die Förderung als Effizienzgebäude nicht kombinieren. Ob sich der Weg über Einzelmaßnahmen oder die Komplettsanierung mehr lohnt, hängt vom Ausgangszustand des Gebäudes, vom Budget und vom zeitlichen Rahmen ab. Auch diese Frage beantwortet eine Energieberatung nach DIN V 18599 belastbar.



Wer ist antragsberechtigt?


Der Kreis der Antragsberechtigten ist bei Nichtwohngebäuden sehr weit gefasst. Laut Förderrichtlinie sind alle Investoren förderfähiger Maßnahmen antragsberechtigt, ausdrücklich genannt werden unter anderem private Eigentümer, Unternehmen, Contractoren, gemeinnützige Organisationen und Kommunen. Damit können auch Vereine für ihr Vereinsheim, Kirchengemeinden für ihr Gemeindehaus oder Freiberufler für ihre Praxisräume Förderung erhalten. Ausgeschlossen sind lediglich Bund und Länder sowie politische Parteien. Auch Mieter oder Pächter können Maßnahmen beantragen, sofern der Eigentümer zustimmt.


Bei Unternehmen kommt eine Besonderheit hinzu: Staatliche Zuschüsse gelten hier als Beihilfe im Sinne des europäischen Rechts. Im Antrag wird deshalb abgefragt, auf welcher beihilferechtlichen Grundlage die Förderung gewährt wird. Wer weitere Fördermittel kombinieren möchte, etwa ein Landesprogramm, muss außerdem die Kumulierungsgrenze beachten. Die Förderung aus öffentlichen Mitteln darf insgesamt 60 Prozent der geförderten Investitionsausgaben nicht überschreiten. Für kommunale Antragsteller sind bis zu 90 Prozent zulässig. Der Steuerbonus für energetische Sanierungen kommt bei Nichtwohngebäuden dagegen nicht in Frage, weil er nur für Gebäude gilt, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.



Schritt für Schritt zur Förderung für Ihr Nichtwohngebäude


1. Bestandsaufnahme und Energieberatung

Bei größeren Vorhaben steht am Anfang idealerweise die Energieberatung nach DIN V 18599. Sie klärt, welche Maßnahmen sinnvoll sind, welcher Förderweg passt und ob das Gebäude für den Bonus für energetisch schwache Gebäude in Frage kommt.


2. Angebote einholen und Verträge richtig gestalten

Holen Sie Angebote von Fachbetrieben ein. Der Vertrag muss bei Antragstellung bereits vorliegen und eine aufschiebende oder auflösende Bedingung enthalten, die ihn an die Förderzusage knüpft. Ohne diese Klausel gilt die Unterschrift bereits als Vorhabensbeginn.


Tipp: Eine passende Vertragsklausel für Ihren Fachbetrieb finden Sie in unseren kostenlosen Downloads.

3. Technische Planung durch den Energieeffizienz-Experten

Die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten ist bei Maßnahmen an der Gebäudehülle verbindlich in der Förderrichtlinie vorgeschrieben. Bei Nichtwohngebäuden muss der Experte für diesen Gebäudetyp qualifiziert und entsprechend in der Expertenliste geführt sein.


4. Antragstellung vor Beginn des Vorhabens

Der Förderantrag wird je nach Maßnahme beim BAFA oder bei der KfW gestellt, und zwar immer vor Beginn der Arbeiten. Nach der Antragstellung dürfen Sie auf eigenes Risiko mit der Umsetzung beginnen. Für die Durchführung haben Sie anschließend 36 Monate Zeit.


5. Umsetzung und Nachweis

Nach Abschluss der Arbeiten bestätigt der Energieeffizienz-Experte die fachgerechte Umsetzung. Mit den Rechnungen wird der Verwendungsnachweis eingereicht, danach wird der Zuschuss ausgezahlt.


Den kompletten Antragsservice für Nichtwohngebäude bauen wir bei sofort-foerderung.de derzeit auf. Wenn Sie bereits ein konkretes Vorhaben planen, sprechen Sie uns gern an. Unsere Energieeffizienz-Experten schauen sich Ihr Projekt an und sagen Ihnen, wie wir Sie unterstützen können.




Typische Fehler und wie Sie diese vermeiden


Mit den Fördersätzen für Wohngebäude rechnen. Der häufigste Planungsfehler bei Gewerbeimmobilien ist eine Wirtschaftlichkeitsrechnung mit 70 Prozent Heizungsförderung oder dem iSFP Bonus. Beides gilt bei Nichtwohngebäuden nicht. Rechnen Sie bei der Heizung mit 30 Prozent und bei der Gebäudehülle mit 15 Prozent, dann erleben Sie bei der Bewilligung keine Überraschung.


Den Auftrag vor dem Antrag unterschreiben. Gerade in Unternehmen werden Aufträge oft schnell vergeben, sobald das Budget freigegeben ist. Fehlt im Vertrag die aufschiebende oder auflösende Bedingung, gilt das als Vorhabensbeginn, und der Anspruch auf Förderung entfällt vollständig. Stimmen Sie den Zeitpunkt der Auftragsvergabe deshalb mit der Antragstellung ab.


Die Nettoraumfläche falsch ansetzen. Da sich alle Obergrenzen nach der Nettoraumfläche richten, führt eine falsche Flächenangabe direkt zu falschen Förderbeträgen. Die Nettoraumfläche ist nicht dasselbe wie die vermietbare Fläche oder die Grundfläche laut Exposé. Lassen Sie sie im Zweifel anhand der Baupläne ermitteln.


Gemischt genutzte Gebäude nicht aufteilen. Wer ein Wohn- und Geschäftshaus pauschal als Nichtwohngebäude behandelt, verschenkt möglicherweise die günstigeren Regeln für den Wohnteil. Prüfen Sie vor dem Antrag, welche Aufteilung für Ihre geplanten Maßnahmen am meisten Förderung bringt.


Die Energieberatung überspringen. Bei größeren Sanierungen kostet der Verzicht auf die Beratung oft mehr, als sie kostet. Ohne Energieberatung nach DIN V 18599 entfällt der Zugang zum Bonus für energetisch schwache Gebäude, und das Risiko falsch dimensionierter Anlagen steigt.



Einschätzung aus der Praxis


Die Förderung für Nichtwohngebäude wird von vielen Eigentümern unterschätzt, weil die öffentliche Diskussion fast ausschließlich um Einfamilienhäuser kreist. Dabei ist der Rahmen bei Gewerbeimmobilien in einem Punkt sogar großzügiger: Die flächenbezogene Obergrenze lässt bei größeren Gebäuden deutlich höhere förderfähige Kosten zu als die Grenzen je Wohneinheit. Gleichzeitig fallen die hohen Heizungsboni weg, sodass sich die Förderlogik insgesamt stärker in Richtung Gebäudehülle verschiebt. Wer zuerst dämmt und dann die Heizung passend zum geringeren Wärmebedarf auslegt, nutzt diese Logik am besten aus.


Experte für Förderanträge  in einem schwarzen Anzug und weißem Hemd vor einem schwarzen Hintergrund, neutraler Gesichtsausdruck.

„Bei Gewerbeimmobilien erlebe ich oft, dass mit den Fördersätzen gerechnet wird, die man vom eigenen Wohnhaus kennt. Bei einem Nichtwohngebäude entfallen aber gerade die großen Heizungsboni, dafür wachsen die förderfähigen Kosten mit jedem Quadratmeter. Wer das von Anfang an weiß und mit einer Energieberatung nach DIN V 18599 startet, plant seine Sanierung realistischer und holt am Ende meist mehr Förderung heraus."

Armin Sukalic, B. Eng. - dena-gelisteter Energieeffizienz-Experte



Fazit: So nutzen Sie die Förderung für Nichtwohngebäude richtig


Die Förderung für Nichtwohngebäude bietet Unternehmen, Freiberuflern, Vereinen und Kommunen solide Zuschüsse für die energetische Sanierung. Das BAFA fördert Dämmung, Fenster und Anlagentechnik mit 15 Prozent auf bis zu 500 Euro pro Quadratmeter Nettoraumfläche. Die KfW fördert den Heizungstausch mit 30 Prozent auf flächenabhängig gestaffelte Kosten. Die von Wohngebäuden bekannten Boni für Heizung und Sanierungsfahrplan gelten hier nicht. Dafür eröffnet die Energieberatung für Nichtwohngebäude den Weg zum Bonus für energetisch schwache Gebäude und schafft die Grundlage für eine wirtschaftlich sinnvolle Reihenfolge der Maßnahmen.


Entscheidend ist, wie immer bei der Förderung, die richtige Reihenfolge: zuerst planen, dann den Vertrag mit Bedingung schließen, dann den Antrag stellen und erst danach mit der Umsetzung beginnen. Die Energieberatung nach DIN V 18599 bieten wir bei sofort-foerderung.de bereits an. Für Ihr konkretes Sanierungsvorhaben am Nichtwohngebäude sprechen Sie uns gern direkt an.




FAQ


Gilt meine Arztpraxis im Wohnhaus als Nichtwohngebäude?

Das hängt davon ab, wie das Gebäude überwiegend genutzt wird. Liegt eine Praxis oder ein Büro in einem Gebäude, das überwiegend dem Wohnen dient, bleibt es ein Wohngebäude, und es gelten die Regeln für Wohngebäude. Erst wenn die gewerbliche Nutzung überwiegt, handelt es sich um ein Nichtwohngebäude. Dann dürfen Sie den Wohnteil getrennt betrachten. Die Einordnung sollte vor der Antragstellung sauber geklärt sein, weil sie über Kostengrenzen und mögliche Boni entscheidet.

Ja, auch Mieter und Pächter können Fördermittel für energetische Maßnahmen beantragen, wenn der Eigentümer zustimmt. Das ist zum Beispiel interessant, wenn Sie als Mieter einer Halle die Beleuchtung durch eine moderne Lüftungsanlage ergänzen oder neue Tore einbauen lassen möchten. Halten Sie die Zustimmung des Eigentümers schriftlich fest, bevor Sie den Antrag stellen. Außerdem sollten Sie im Mietvertrag klären, wem die eingebauten Anlagen bei Mietende gehören.

Bei einem Nichtwohngebäude leider nicht. Der Klimageschwindigkeitsbonus für den Austausch funktionstüchtiger fossiler Heizungen ist ausschließlich selbstnutzenden Eigentümern für ihre selbstgenutzte Wohneinheit vorbehalten. Unternehmen erhalten für den Heizungstausch die Grundförderung von 30 Prozent. Steht ein Heizungstausch ohnehin an, lohnt sich dennoch eine zügige Planung, weil die förderfähigen Höchstkosten schrittweise sinken.

Ja. Gemeinnützige Organisationen sind ausdrücklich antragsberechtigt, ebenso Kommunen. Damit können Sportvereine, Kirchengemeinden oder soziale Träger ihre Gebäude mit denselben Fördersätzen sanieren wie Unternehmen. Für kommunale Antragsteller gilt zudem eine höhere Kumulierungsgrenze. Sie können Bundesförderung und weitere öffentliche Mittel bis zu 90 Prozent der Investitionsausgaben kombinieren.

Grundsätzlich ja, die Förderrichtlinie erlaubt die Kombination mit anderen Fördermitteln für dieselbe Maßnahme. Für Unternehmen und private Investoren darf die gesamte öffentliche Förderung aber 60 Prozent der geförderten Investitionsausgaben nicht übersteigen. Ausgeschlossen ist die Kombination mit der Förderung als Effizienzgebäude für dieselbe Maßnahme. Prüfen Sie außerdem die Bedingungen des Landesprogramms, denn manche Programme verlangen eine bestimmte Reihenfolge der Anträge.

Häufig ja, vor allem bei Dämmmaßnahmen. Nur mit einer im Rahmen der EBN geförderten Energieberatung im Modul 2 lässt sich bei Nichtwohngebäuden der angekündigte Bonus für energetisch schwache Gebäude nutzen. Bei größeren Flächen kann dieser Bonus die Kosten der Beratung deutlich übersteigen. Hinzu kommt, dass die Beratung selbst mit 50 Prozent bezuschusst wird und Ihnen eine verlässliche Grundlage für spätere Investitionsentscheidungen liefert.

Dann kommt es auf den Vertrag an. Enthält er eine aufschiebende oder auflösende Bedingung, die ihn an die Förderzusage knüpft, ist die Förderung weiterhin möglich. Fehlt diese Klausel, gilt die Unterschrift als Vorhabensbeginn, und für diese Maßnahme kann keine Förderung mehr beantragt werden. Noch nicht beauftragte Maßnahmen am selben Gebäude bleiben davon unberührt und können regulär gefördert werden.

Der Steuerbonus für energetische Sanierungen nach § 35c EStG kommt bei Nichtwohngebäuden nicht in Frage, weil er nur für Gebäude gilt, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Wie Sanierungskosten an Betriebsgebäuden steuerlich zu behandeln sind, etwa als Erhaltungsaufwand oder über Abschreibungen, klären Sie am besten mit Ihrem Steuerberater. Der Förderzuschuss steht davon unabhängig zur Verfügung und sollte in jedem Fall vor Beginn der Arbeiten beantragt werden.



Fördermittel einfach und sicher beantragen


Die richtige Förderung zu finden ist oft nur der erste Schritt. Entscheidend ist, dass der Antrag vollständig, korrekt und rechtzeitig gestellt wird, damit Sie die möglichen Zuschüsse auch tatsächlich erhalten.


Genau dabei unterstützen wir Sie.


Über unser Formular können Sie schnell und unkompliziert prüfen lassen, welche Fördermittel für Ihr Vorhaben infrage kommen. Unsere Experten begleiten Sie bei Bedarf durch den gesamten Prozess, von der Förderprüfung bis zur Antragstellung.


Nutzen Sie einfach unser Kontaktformular und lassen Sie Ihre Fördermöglichkeiten unverbindlich prüfen.


Oder rufen Sie uns direkt an. Wir beraten Sie gerne persönlich zu Ihren Fördermöglichkeiten.


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